Unsere Satzung
Satzung
"Europa neuer Ideen e.V."
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen "Europa neuer Ideen" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.. Im Englischen wird er vorzugsweise bezeichnet mit "Europe of new Ideas".
- Der Verein hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des europäischen Denkens in den Gesellschaften Europas. Der Verein verfolgt damit das Ziel, durch politische und kulturelle Bildung und Erziehung das Bewusstsein jedes Einzelnen für die Bedeutung Europas zu schärfen, um die europäische Perspektive vieler Fragen und Probleme zu verdeutlichen und dadurch zur aktiven Mitgestaltung einer europäischen Zukunft anzuregen. Die historische und kulturelle Vielfalt Europas ist dabei in besonderem Maße zu berücksichtigen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch interdisziplinäre Bildungsveranstaltungen sowie wissenschaftliche Forschungsprojekte zu Themen von europäischem Interesse auf europäischer Ebene. Als Tätigkeiten kommen hierbei Seminare, Tagungen, Podiumsdiskussionen, öffentlich-wirksame Aktionen, Kollegeinrichtungen, Wettbewerbe, Druckschriftenveröffentlichungen und andere den Satzungszweck fördernde Aktivitäten in Betracht.
- Der Verein ist weder weltanschaulich, noch konfessionell, noch parteilich gebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, so dass die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht beeinträchtigt wird.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche wie auch juristische Personen werden.
- Der Beitritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben, über welche die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
- Der Austritt aus dem Verein ist nur durch schriftliche Austrittserklärung und zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
- Zahlt ein Mitglied den Beitrag für zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht, so kann der Vorstand das Erlöschen der Mitgliedschaft feststellen.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
- Die Ehrenmitgliedschaft ist Personen vorbehalten, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seinen Zweck verdient gemacht haben.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
- Ehrenmitglieder sind von allen Beiträgen befreit.
§ 6 Ehrenvorsitzender
- Die Mitgliederversammlung kann die Benennung eines Ehrenvorsitzenden beschließen.
- Der Ehrenvorsitzende muss Mitglied des Vorstands gewesen sein und darf diesem zum Zeitpunkt seiner Ernennung nicht mehr angehören.
- Der Ehrenvorsitzende wird auf Lebenszeit ernannt.
- Der Ehrenvorsitzende ist von allen Beiträgen befreit.
§ 7 Kuratorium
- Zur Mehrung des Ansehens des Vereins, der Förderung und Unterstützung des Vorstands bei der Bewältigung der satzungsgemäßen Aufgaben sowie zur Fortentwicklung des Vereins kann ein Kuratorium gebildet werden.
- Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Wissenschaft und Bildung, der Politik, Wirtschaft und Kultur.
- Das Kuratorium tagt mindestens einmal jährlich in Anwesenheit des Vorstands.
- Die Mitglieder des Kuratoriums setzen sich in der Öffentlichkeit für den Verein und dessen Ziele ein.
- Der Vorstand ernennt und entlässt die Mitglieder des Kuratoriums.
- Die Mitglieder des Kuratoriums sind von allen Beiträgen befreit, sofern sie Mitglieder des Vereins sind.
§ 8 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Über Erhebung, Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Mitgliedsbeiträge dürfen nicht rückwirkend erhöht werden.
§ 9 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der amtierende Vorstand bleibt geschäftsführend bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist durch den Vorstand kommissarisch ein Ersatz zu bestimmen. Im Falle des Vorsitzenden ersetzt ihn der stellvertretende Vorsitzende.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, darunter der Vorsitzende und der Geschäftsführer.
- Als anwesend gelten auch Vorstandsmitglieder, die durch Telekommunikationsmedien zugeschaltet sind.
- Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.
§ 12 Vertretungsmacht des Vorstands
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten. Jede der genannten Personen ist alleinvertretungsberechtigt.
- Rechtshandlungen und Urkunden, die den Verein zu einer finanziellen Leistung verpflichten, welche eine von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Grenze übersteigt, dürfen nur durch die Unterzeichnung aller vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands getätigt werden.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet einmal jährlich statt.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
- Der Vorstand kann bei gegebenem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Wahl des Vorstands, Wahl eines Kassenprüfers und seines Stellvertreters, Entlastung des Vorstands, Genehmigung der Jahresrechnung, Satzungsänderung, Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder, Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag, Beschlussfassung über die finanzielle Höchstgrenze von Rechtshandlungen und Urkunden, die durch ein Vorstandsmitglied getätigt werden dürfen, Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und das Amt des Ehrenvorsitzenden, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimm- und antragsberechtigt.
- Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern oder aber der Hälfte der Mitglieder gegeben.
- Wird zu einem Tagesordnungspunkt zum zweiten Mal geladen und erneut die Beschlussunfähigkeit nach Absatz 6 festgestellt, so gilt die Mitgliederversammlung in diesem Punkt entgegen Absatz 6 als beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, auf Antrag eines Mitglieds geheim.
- Ein Bewerber für ein Amt oder eine Aufgabe gilt im ersten Wahlgang durch absolute, in einem möglichen zweiten durch relative Mehrheit als gewählt. Sollte kein Bewerber die Mehrheit erhalten, entscheidet eine Stichwahl, dann der Ehrenvorsitzende, falls ernannt und erreichbar, zuletzt das Los.
§ 14 Niederschriften
- Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Sie werden vom Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollanten unterschrieben.
§ 15 Satzungsänderung
- Eine Satzungsänderung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Antrag zur Satzungsänderung muss auf der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§ 16 Vereinsauflösung
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit sämtlicher Mitglieder des Vereins in der Mitgliederversammlung erforderlich. Ein Antrag auf Vereinsauflösung muss auf der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zur einen Hälfte dem "Verein zur Förderung politischen Handelns e.V." mit Sitz in Bonn (Finanzamt Bonn) und zur anderen Hälfte dem Verein "Citizens of Europe e.V." mit Sitz in München (Finanzamt München) zu. Die Begünstigten haben die Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Bergisch Gladbach, den 5. Mai 2006
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05.05.2006
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Satzung "Europa neuer Ideen e.V."
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